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Satzung des kurdischen Jugendvereins
§1 Name, Sitz und das Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kurdischer Jugendverein“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den
Namenzusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der kurdische Jugendverein hat zum Ziel, kurdische und Jugendliche anderer
Nationen, Kulturen und Glauben zusammenzuführen und somit für die
gegenseitige Verständigung und Toleranz einen Beitrag zu leisten. Hier wird
außerdem auf die Probleme der Jugendlichen aufmerksam gemacht und wird
versucht, diese soweit wie möglich zu lösen.
(2) Förderung der Wissenschaft, Kunst und Sport bei den Jugendlichen sowie
Hilfestellung für junge Künstler, Sportler und Wissenschaftler.
(3) Organisation und Durchführung von Kulturellen Veranstaltungen sowie
Gestaltung von Freizeitprogrammen für die Jugendlichen.
(4) Der Verein fungiert als Vermittler zwischen den in Deutschland lebenden
Kurden und dem deutschen Volk und anderen Völkern im Sinne der
Völkerverständigung.
(5) Der Verein ist politisch unabhängig und überparteilich. Er hält sich jeder
parteipolitischer Tätigkeit fern.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, auch
nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können kurdische und auch alle andere Jugendliche
werden, die sich zur Zielsetzung des Vereins im Sinne der Satzung bekennen.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht
haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht frei. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.
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(2) Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreters, um als
Mitglied im Verein aufgenommen zu werden.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die
Aufnahme abgelehnt, muss der Vorstand diese Entscheidung begründet der
nächsten Mitgliederversammlung vorlegen. Diese kann die Entscheidung des
Vorstandes revidieren.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Die Austritterklärung
ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist jederzeit zulässig, es
sei denn, das betreffende Mitglied ist nicht frei von etwaigen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein
Mitlied, das in grober Weise gegen die Vereinssatzung und Vereinsinteressen
verstößt oder dem Verein einen Schaden zufügt, ausgeschlossen werden. Der
Antrag zum Ausschluss wird durch den Vorstand an die
Mitgliederversammlung gestellt. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Der Beschluss ist dem
Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
§5 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Der verein finanziert sich
in erster Linie durch Spenden sowie freiwillige finanzielle Hilfe der Mitglieder.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
•
Die Mitgliedsversammlung,
•
Der Vorstand.
§7 Mitgliedsversammlung
(1) Die Mitliedsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
•
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
•
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
•
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
•
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliedversammlung findet nach Möglichkeit jährlich Anfang
Juli statt. Der Vorstand bestimmt Tag, Tagesordnung und Lokalität. Außerdem
kann entweder nach Beschlussfassung des Vorstands oder nach schriftlichem
Verlangen von mind. 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder an den Vorstand,
unter Angabe der Gründe und des Zwecks eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden. Zu der Mitgliederversammlung
sind alle Mitglieder 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden.
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§8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretendem Vorsitzendem oder einem anderen Vorstandmitglied
geleitet.
(2) Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, so ist der
Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur
Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Über den Verlauf von Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in
das alle Anträge und Beschlüsse mit dem Ergebnis der Abstimmungen
aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern:
•
Erster Vorsitzende,
•
Stellvertretender Vorsitzende,
•
Kassenwart,
•
Schriftführer,
•
Kultur- und Freizeitkoordinator.
(2) Für die Wahl zum Vorstand kann jedes stimmberechtigte Mitglied kandidieren.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres durch schriftliche und geheime
Wahlen gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu den folgenden
Vorstandswahlen im Amt.
§10 Zuständigkeiten und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie
nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat
vor allem folgende Aufgaben:
•
Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung
der Tagesordnung,
•
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
•
Erstellung des Jahres- und Finanzbericht,
•
Verwaltung des Vereinsvermögens,
•
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern die Satzung nichts anderes
vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Über Beschlüsse und
Abstimmungsergebnisse des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll zu
erstellen.
§11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster
Linie aus Spenden und anderen finanziellen Hilfen aufgebracht. Der
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Kassenwart verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verpflichtet, diese zu
erfassen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für den Zeitraum von einem
Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die
Mittelverwendung jederzeit zu überprüfen. Sie haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufener
Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimme der
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden
(2) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins einem
gemeinnützigen Verein gespendet.
§13 Sonderrecht der Gründungsmitglieder
Die Gründungsmitglieder haben das Sonderrecht, jederzeit mit einer Mehrheit
von 5/7 den Verein aufzulösen.
§ 14 Gültigkeit und Änderung der Satzung
(1) Diese Satzung ist gültig, nachdem sie von der Gründungsversammlung
angenommen wird.
(2) Die Anträge über die Satzungsänderung müssen 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
Vorstehende Satzung wurde am -------- in -------- von der Gründungsversammlung
beschlossen.
Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder wie folgt:
Vor- und Zuname Unterschrift
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.