Make your own free website on Tripod.com

Kurdischen Jugendvereins in München

Home
Page Title
Page Title
Page Title
Page Title
Page Title
Page Title
Page Title
New Page Title

 

Satzung des kurdischen Jugendvereins.doc Seite 1 von 4

Satzung des kurdischen Jugendvereins

§1 Name, Sitz und das Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kurdischer Jugendverein“. Er soll in das

Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den

Namenzusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Der kurdische Jugendverein hat zum Ziel, kurdische und Jugendliche anderer

Nationen, Kulturen und Glauben zusammenzuführen und somit für die

gegenseitige Verständigung und Toleranz einen Beitrag zu leisten. Hier wird

außerdem auf die Probleme der Jugendlichen aufmerksam gemacht und wird

versucht, diese soweit wie möglich zu lösen.

(2) Förderung der Wissenschaft, Kunst und Sport bei den Jugendlichen sowie

Hilfestellung für junge Künstler, Sportler und Wissenschaftler.

(3) Organisation und Durchführung von Kulturellen Veranstaltungen sowie

Gestaltung von Freizeitprogrammen für die Jugendlichen.

(4) Der Verein fungiert als Vermittler zwischen den in Deutschland lebenden

Kurden und dem deutschen Volk und anderen Völkern im Sinne der

Völkerverständigung.

(5) Der Verein ist politisch unabhängig und überparteilich. Er hält sich jeder

parteipolitischer Tätigkeit fern.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der

Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des

Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, auch

nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können kurdische und auch alle andere Jugendliche

werden, die sich zur Zielsetzung des Vereins im Sinne der Satzung bekennen.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht

haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu

Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der

Beitragspflicht frei. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.

Satzung des kurdischen Jugendvereins.doc Seite 2 von 4

(2) Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreters, um als

Mitglied im Verein aufgenommen zu werden.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand

einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die

Aufnahme abgelehnt, muss der Vorstand diese Entscheidung begründet der

nächsten Mitgliederversammlung vorlegen. Diese kann die Entscheidung des

Vorstandes revidieren.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Die Austritterklärung

ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist jederzeit zulässig, es

sei denn, das betreffende Mitglied ist nicht frei von etwaigen Verpflichtungen

gegenüber dem Verein. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein

Mitlied, das in grober Weise gegen die Vereinssatzung und Vereinsinteressen

verstößt oder dem Verein einen Schaden zufügt, ausgeschlossen werden. Der

Antrag zum Ausschluss wird durch den Vorstand an die

Mitgliederversammlung gestellt. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied

Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Der Beschluss ist dem

Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

§5 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Der verein finanziert sich

in erster Linie durch Spenden sowie freiwillige finanzielle Hilfe der Mitglieder.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliedsversammlung,

Der Vorstand.

§7 Mitgliedsversammlung

(1) Die Mitliedsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die

Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliedversammlung findet nach Möglichkeit jährlich Anfang

Juli statt. Der Vorstand bestimmt Tag, Tagesordnung und Lokalität. Außerdem

kann entweder nach Beschlussfassung des Vorstands oder nach schriftlichem

Verlangen von mind. 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder an den Vorstand,

unter Angabe der Gründe und des Zwecks eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen werden. Zu der Mitgliederversammlung

sind alle Mitglieder 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der

Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen. Jedes Mitglied kann bis

spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim

Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich

auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Satzung des kurdischen Jugendvereins.doc Seite 3 von 4

§8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung

vom stellvertretendem Vorsitzendem oder einem anderen Vorstandmitglied

geleitet.

(2) Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 1/3 der

stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, so ist der

Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine neue

Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl

der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der

Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur

Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von

3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Über den Verlauf von Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in

das alle Anträge und Beschlüsse mit dem Ergebnis der Abstimmungen

aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern:

Erster Vorsitzende,

Stellvertretender Vorsitzende,

Kassenwart,

Schriftführer,

Kultur- und Freizeitkoordinator.

(2) Für die Wahl zum Vorstand kann jedes stimmberechtigte Mitglied kandidieren.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres durch schriftliche und geheime

Wahlen gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu den folgenden

Vorstandswahlen im Amt.

§10 Zuständigkeiten und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie

nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat

vor allem folgende Aufgaben:

Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung

der Tagesordnung,

Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

Erstellung des Jahres- und Finanzbericht,

Verwaltung des Vereinsvermögens,

Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern die Satzung nichts anderes

vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Über Beschlüsse und

Abstimmungsergebnisse des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll zu

erstellen.

§11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster

Linie aus Spenden und anderen finanziellen Hilfen aufgebracht. Der

Satzung des kurdischen Jugendvereins.doc Seite 4 von 4

Kassenwart verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verpflichtet, diese zu

erfassen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für den Zeitraum von einem

Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die

Mittelverwendung jederzeit zu überprüfen. Sie haben die

Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufener

Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimme der

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden

(2) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins einem

gemeinnützigen Verein gespendet.

§13 Sonderrecht der Gründungsmitglieder

Die Gründungsmitglieder haben das Sonderrecht, jederzeit mit einer Mehrheit

von 5/7 den Verein aufzulösen.

§ 14 Gültigkeit und Änderung der Satzung

(1) Diese Satzung ist gültig, nachdem sie von der Gründungsversammlung

angenommen wird.

(2) Die Anträge über die Satzungsänderung müssen 4 Wochen vor der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

Vorstehende Satzung wurde am -------- in -------- von der Gründungsversammlung

beschlossen.

Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder wie folgt:

Vor- und Zuname Unterschrift

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.